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Statuten

1. Name und Zweck
Unter der Bezeichnung MusiktheaterVereinigung besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Er koordiniert und unterstützt die Arbeit seiner Mitglieder und vertritt deren Interessen gegenüber Dritten.

Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

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2. Mitgliedschaft
Mitglieder sind deutschsprachige Musiktheater (Vereine und Gesellschaften) aus der Schweiz und dem benachbarten deutschsprachigen Ausland.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Delegiertenversammlung.

Die Delegiertenversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, die ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen.

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Präsidenten schriftlich spätestens drei Monate im Voraus mitzuteilen. Das Mitglied hat jedoch seine Pflichten bis zu seinem Austritt zu erfüllen.


3. Pflichten und Rechte
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich am Informationsaustausch zu beteiligen und an der Delegiertenversammlung teilzunehmen.

Jedes Mitglied besitzt dieselben Rechte und Pflichten. Es stellt an der Delegiertenversammlung zwei Stimmberechtigte.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, den durch die Delegiertenversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag fristgerecht zu bezahlen.


4. Organe
Die Organe der MusiktheaterVereinigung sind:
- Delegiertenversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle

4.1 Grundsätzliches
Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

Bei Sachabstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

4.2 Delegiertenversammlung
Jedes Jahr findet eine Delegiertenversammlung statt.

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen:
- auf Beschluss des Vorstandes
- wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt

Die Einberufung erfolgt spätestens 2 Monate vor der Versammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand bis 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich Anträge einzureichen. Über nicht angekündigte Traktanden kann Beschluss gefasst werden, wenn die Versammlung zustimmt.

Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Genehmigung der Jahresrechnung, Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entlastung des
  Vorstandes
- Genehmigung von Jahresprogramm und Budget
- Festlegung von Mitgliederbeitrag und Aufnahmegebühr
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Festlegen des Tagungsortes für die nächste Delegiertenversammlung
- Wahl des Präsidenten, des Kassiers und mindestens 3 weiterer Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisionsstelle
- Statutenänderungen

Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren.

4.3 Vorstand
Der Vorstand führt die MusiktheaterVereinigung gemäss ihrem Zweck und vertritt diese nach aussen.

Der Vorstand besteht aus Präsident, Vicepräsident, Kassier, Aktuar und weiteren Mitgliedern. Er ist für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, und er konstituiert sich selber. Der Präsident führt den Vorsitz.

Die Vorstandsmitglieder sind an der Delegiertenversammlung stimmberechtigt.

Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.

Der Vorstand legt der Delegiertenversammlung Rechenschaft ab über seine Tätigkeit.

Der Vorstand kann Gäste zu Veranstaltungen einladen.

4.4 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Delegiertenversammlung Bericht und Antrag.


5. Finanzen
Die MusiktheaterVereinigung finanziert sich über Beiträge der Mitglieder. Neue Mitglieder bezahlen eine einmalige Aufnahmegebühr.

Es ist eine ausgeglichene Jahresrechnung anzustreben.

Für alle Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der MusiktheaterVereinigung.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


6. Auflösung
Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3 aller Mitglieder.


7. Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 10. März 2001 in Sursee genehmigt.

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